Info für Ärzte
1. Information zur Verordnung von Ergotherapie
Folgende Heilmittel bzw. Maßnahmen der Ergotherapie sind in der Heilmittelrichtlinie aufgeführt:
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Motorisch-funktionelle Behandlung
Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
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Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
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Hirnleistungstraining
Ein Hirnleistungstraining dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
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Psychisch-funktionelle Behandlung
Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen.
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Thermische Anwendung (therapieergänzende Maßnahme)
Die Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie) ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel dann verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient.
Ergotherapie erfolgt als Einzel- oder Gruppenbehandlung. Zusätzlich kann Ergotherapie als Hausbesuch (auch in Heimen) oder als Integration im häuslichen oder beruflichen Umfeld verordnet werden. (vgl. Heilmittel der Ergotherapie; Heilmittelkatalog 2011, 1. Auflage auf Basis der geltenden Heilmittelrichtlinie 2011)
2. Verwendung des Verordnungsvordruckes Ergotherapie Muster 18
Der Arzt händigt diesen Ergotherapie-Behandlungsvordruck bzw. das Ergotherapie-Rezept auf der Vorderseite vollständig ausgefüllt, mit Praxisstempelabdruck versehen und unterschrieben an den Patienten aus. Auf der Rückseite muss der Patient später die Behandlungen mit seiner Unterschrift bestätigen.
Detaillierte Informationen zum Ausfüllen des Ergotherapie-Verordnungsvordruckes finden sie demnächst hier.
Spezielle Informationen für Ärzte und Ärztinnen
Verordnung
Viele Erkrankungen und Behinderungen bringen starke oder mittelschwere Einschränkungen in der Handlungsfähigkeit mit sich, so dass dadurch die Indikation für den Einsatz ergotherapeutischer Behandlung gegeben ist. Als Heilmittel ist die Ergotherapie eine Vertragsleistung der Krankenkassen. Die Kostenübernahmen durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen bedürfen einer vorherigen Ärztlichen Verordnung. In der ambulanten Versorgung erhält der Patient von Ihnen ein Rezept für die ergotherapeutische Behandlung, das Verordnungsformular Nr.18.
Diese Verordnung berechtigt Ihren Patienten, eine Institutsambulanz oder eine Praxis für Ergotherapie seiner Wahl aufzusuchen.
Die Verordnung für Ergotherapie läuft außerhalb des Budgets!
Maßnahmen der Ergotherapie laut Heilmittelkatalog
Ergotherapie bedient sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von Übungsmaterial, funktionellem, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen. Sie umfassen auch Beratung zur Schul-, Arbeitsplatz, Wohnraum- und Umfeldanpassung. Es werden vier ergotherapeutische Heilmittel unterschieden, die Ärzte laut Heilmittelkatalog verschreiben können:
1. Motorisch-funktionelle Behandlung »
2. Sensomotorisch-perzeptive Behandlung »
3. Hirnleistungstraining »
4. Psychisch-funktionelle Behandlung »
Zusätzlich:
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Hausbesuch, auch in Heimen
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Integration im häuslichen oder beruflichen Umfeld
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Behandlung in der Gruppe
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Thermische Behandlung
Auf Wunsch schicken wir Ihnen auch gerne ein Faltblatt zu – herausgegeben vom Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.V. (DVE), das einen Auszug aus dem Heilmittelkatalog mit allen Indikationsschlüsseln und den Kontingenten des Regelfalls enthält.
Dokumentation
Nach der ausführlichen ergotherapeutischen Befunderhebung werden die Behandlungsverläufe selbstverständlich sorgfältig dokumentiert. Sie erhalten turnusmäßig Berichte von den jeweiligen Bezugstherapeutinnen.
Bei Bedarf können Sie aber auch jederzeit telefonisch nachfragen oder gezielt eine ergotherapeutische Stellungnahme anfordern. Wir betrachten es als wichtigen Qualitätsstandard, die Kooperation mit Ihnen, den verordnenden Ärzten und Ärztinnen und anderen Behandler/Innen zur Zufriedenheit aller Beteiligten und im Sinne einer förderlichen Entwicklung für den Patienten durch besonders gute Kommunikation zu gestalten!
Finanzierung
Krankenkassen:
Die ergotherapeutischen Behandlungen, die von Ihnen als niedergelassenem/r Arzt/Ärztin verordnet wurden, finanziert üblicherweise die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Patienten. Zu Beginn der Behandlung des so genannten Regelfalls ist kein Einholen einer Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nötig. Bei entsprechender Indikation kann der Regelfall problemlos überschritten werden, wenn Sie diese Überschreitung auf dem Rezeptformular in der dafür vorgesehenen Spalte kurz begründen. Besteht die jeweilige Krankenkasse dann auf ihrem Recht, die Kostenübernahme gesondert zu genehmigen, unterstützen wir unsere PatientInnen darin, indem wir die Rezepte zur Genehmigung einreichen.
Berufsgenossenschaft:
Handelt es sich um eine Schädigung, die in der Ausübung des Berufes entstanden ist, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten.
Selbstzahler:
Ergotherapeutische Leistungen können aber auch an Selbstzahler abgegeben werden. Hierfür sollten die speziellen Angebote erfragt werden.
Seit 01.01.2004 müssen wir von allen PatientenInnen eine Zuzahlung erheben: 10,- EUR pro Rezept plus 10 % der Behandlungskosten. Wir beraten und helfen aber gerne bei der Beantragung der Zuzahlungsbefreiung!
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